Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die angemietete Lagerfläche darf durch den Mieter bis zur Beendigung des Mietvertrages ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbestimmungen des Vermieters genutzt werden.
2.1 Nach Übernahme der Lagerfläche hat der Mieter diese unverzüglich zu kontrollieren. Etwaige Schäden, Verunreinigungen oder sonstige Mängel sind dem Vermieter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Erfolgt diese Meldung nicht, wird angenommen, dass das Abteil in einwandfreiem Zustand übernommen wurde. 2.2 Bei Vertragsende ist der Mieter verpflichtet die Lagerfläche geräumt, besenrein und in gleichem Zustand in dem es übernommen wurde zurückzustellen. Verschmutzungen sind zu entfernen, die Verwendung von Reinigungsmittels ist im Vorhinein mit dem Vermieter abzuklären.
3.1 Der Mieter hat von 6 Uhr bis 22 Uhr Zutritt zu dem von ihm gemieteten Abteil sowie zum Lagergelände. Der Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch abteilspezifische Öffnungszeiten festzulegen. Die Öffnungszeiten können mit vorheriger, 14-tägiger Ankündigungsfrist im zumutbaren Ausmaß durch den Vermieter geändert werden. Der Vermieter haftet nicht, sollte der Zutritt zum Abteil vorübergehend, z.B.: aufgrund eines technischen Gebrechens, nicht möglich sein. Der Mieter ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung und des Zutritts zu seiner Lagerfläche, Ansprüche welcher Art auch immer, insbesondere Schadenersatz-und Mietzinsminderungsansprüche, gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
3.2 Der Mieter darf die Lagerfläche sowie das Lagergelände nur höchstpersönlich betreten. Andere Personen müssen, sollten sie nicht vom Mieter begleitet werden, durch diesen schriftlich zum Zutritt bevollmächtigt werden. Der Vermieter hat das Recht, aber nicht die Pflicht, von jeder Person, welche das Gelände betreten möchte eine Legitimation zu verlangen und sollte diese Legitimation nicht ausreichen sein, den Zutritt zu verweigern.
3.3 Der Mieter muss in seiner Abwesenheit das Abteil immer verschlossen halten. Bei Vorfinden eines unverschlossenen Abteils hat der Vermieter das Recht, aber nicht die Pflicht, dieses Abteil zu verschließen.
3.4 Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person jederzeit berechtigt, die Lagerfläche zu öffnen, zu betreten und zu räumen.
3.5 Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus bekannt gegebenen Termin den Zutritt zu seiner Lagerfläche zu gewähren, wenn dies zur Feststellung des Zustandes der Lagerfläche oder zur Durchführung notwendiger Arbeiten dient.
3.6 Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil zu öffnen, zu betreten und zu räumen, wenn
3.6.1 der Vermieter begründet annehmen kann, dass der Mieter Gegenstände eingelagert hat, welche laut Punkt 4 nicht eingelagert werden dürfen oder die gemietete Lagerfläche nicht zu vereinbartem Zweck genutzt wird,
3.6.2 oder der Vermieter von der Polizei, Feuerwehr oder einer sonstigen autorisierten Behörde dazu aufgefordert wird.
3.7. Ein durch den Vermieter oder eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil wird auf Kosten des Vermieters wieder sicher verschlossen und dem Mieter wird wieder Zugang zu seiner Lagerfläche gewährt.
4.1. Der Mieter darf nur Gegenstände einlagern, die in seinem Eigentum stehen oder über die ihm durch Personen, deren Eigentum sie sind, Verfügungsgewalt eingeräumt wurde.
4.2. Die Lagerung folgender Gegenstände ist untersagt:
Verderbliche Nahrungsmittel und Waren, Lebensmittel aller Art, Tiere, leicht entflammbare Materialien und Stoffe, Sprengstoff, Waffen, Munition und alle sonstigen explosiven Stoffe – egal welcher Art, Suchtgifte, Drogen,
Chemikalien, radioaktive Materialien, toxische (Abfall)Stoffe, Sondermüll -egal welcher Art und andere gefährliche Materialien, welche Dritte beeinträchtigen und gefährden können sowie alle anderen Gegenstände und Stoffe,
deren Besitz laut der gültigen Rechtslage nicht besessen werden dürfen.
4.3 Weiters ist es dem Mieter und von ihm zum Zutritt und der Nutzung des Abteils legitimierten Personen verboten,
4.3.1 das Abteil so zu verwenden, dass der Vermieter und andere Mieter gestört oder beeinträchtigt werden könnten,
4.3.2 eine Tätigkeit auszuüben, die den Versicherungsbestimmungen widerspricht oder die einer behördlichen oder sonstigen Genehmigung bedarf,
4.3.3 die Lagerfläche als Wohnung, Büro oder (Geschäfts)Adresse zu verwenden,
4.3.4 jegliche Gegenstände an Wand, Boden oder Decke zu befestigen oder eine sonstige Änderung des Abteils vorzunehmen ohne die Genehmigung des Mieters einzuholen. Emissionen und Geruchsemissionen jedweder Art aus dem eigenen oder einem fremden Abteil sind dem Vermieter unverzüglich zu melden und sich an die Anweisungen des Personals zu halten.
4.4 Die gänzliche oder teilweise Untervermietung sowie die Weitergabe an Dritte, in welcher Form auch immer, ist dem Mieter strengstens untersagt.
5.2. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach oder der Vermieter ist zu einem schnelleren Handeln gezwungen und muss das Abteil zwingend geöffnet werden sorgt der Vermieter für die Verbringung der Ware in ein alternatives Abteil oder eine alternative Lagerfläche. Sollte der Mieter das Abteil nicht fristgerecht öffnen, erfolgt die Verbringung auf Kosten und Risiko des Mieters.
5.3. Der bestehende Mietvertrag bleibt zu gleichen Konditionen aufrecht, wird die Ware wie in Punkt 5.1. oder 5.2. beschrieben in ein alternatives Abteil verbracht. Es besteht kein Anspruch auf einen neuerlichen Wechsel auf das ursprünglich gemietete Abteil.
6.1. Mietentgelt, Fälligkeit, Zahlung
6.1.1. Die Höhe des Mietentgelts ist in einem gesonderten Mietvertrag geregelt.
6.1.2. Das Mietentgelt kann, nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter, durch den Vermieter, zumindest um die jährliche Wertanpassung des VPI angepasst werden.
6.2. Mindestmietdauer
6.2.1. Die Mindestmietdauer beträgt 1 (ein) Monat und die Abrechnungsperiode beträgt, wenn im Mietvertrag nicht anders geregelt, 1 (ein) Monat.
6.3. Kaution
6.3.1. Der Mieter verpflichtet sich bei Mietvertragsunterzeichnung eine Kaution in Höhe von € 100,-(einhundert) als unverzinsliche Kaution zu hinterlegen.
6.3.2. Die hinterlegte Kaution wird spätestens 30 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter ohne Zinsen rückerstattet. Falls notwendig, wird der Betrag um folgendes vermindert rückerstattet:
6.3.2.1. Die Kosten für die Reinigung der Lagerfläche, falls der Mieter seiner Pflicht gemäß Ziffer 2.2. nicht nachkommt
6.3.2.2. Die Kosten für die Behebung von Schäden, die durch den Mieter oder eine von ihm autorisierte Person am Abteil oder andere, auf dem Gelände liegende Einrichtung bzw. Güter verursacht wurden.
6.3.2.3. Mietrückstände, Mahnkosten, Verbringungskosten, Verzugszinsen, Vernichtungs-und/oder Verwertungskosten eventuell vom Mieter zurückgelassener Gegenstände.
6.4. Zahlungsverzug, Nicht-Bezahlung des Mietentgelts, Gesetzliches Pfandrecht
6.4.1. Bei Nicht-Bezahlung des Mietentgelts durch den Mieter werden vom Vermieter gesetzliche Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Dies trifft nur dann zu, wenn der Mieter den Zahlungsverzug selbst zu verantworten hat.
6.4.2. Falls ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug nicht durchgeführt werden kann, werden dem Mieter die von der Bank verrechneten Bearbeitungsgebühren zusätzlich in Rechnung gestellt.
6.4.3. Bei vorhandenen offenen Forderungen durch den Vermieter kann dieser dem Mieter aufgrund seines gesetzlichen Pfandrechts (§ 1101 ABGB) den Zutritt zu dem Gelände und zu seinem Abteil verweigern und ein Zusatzschloss am Abteil anbringen. Diese Maßnahmen können unabhängig von einer Kündigung bzw. Auflösung des Vertrages erfolgen. Durch die Ausführung dieser Maßnahmen wird die Verpflichtung des Mieters seinen offenen Verbindlichkeiten nachzukommen nicht eingeschränkt bzw. berührt.
6.5. Vertragliches Pfandrecht
6.5.1. Der Mieter räumt dem Vermieter, zur Besicherung aller Ansprüche, welche dem Vermieter aus oder in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag gegen den Mieter entstehen, ein Pfandrecht an allen vom Mieter in das Lagerabteil eingebrachten Gegenständen ein. Zu diesen Ansprüchen zählen beispielsweise der Anspruch auf Mietentgelt, Anspruch auf Schadenersatz, Anspruch auf Verzugszinsen oder auch der Anspruch auf Kostenersatz einer gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Anspruchsverfolgung.
6.5.2. Der Mieter ist auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, die in Punkt 6.5.1. erwähnten in das Abteil eingebrachten Gegenstände an den Vermieter herauszugeben. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, sich Zutritt zu dem Abteil zu verschaffen und die oben genannten Waren/ Gegenstände selbstständig, auch ohne Mitwirken des Mieters, in seinen Besitz zu nehmen.
6.5.3. Das dem Vermieter zustehende gesetzliche Pfandrecht (Punkt 6.4.3.) bleibt von dieser vertraglichen Verpfändung unberührt.
7.1. Die Möglichkeit, den Mietvertrag zu kündigen, gestaltet sich nach dem Mietvertrag.
Jede Vertragspartei ist berechtigt, den gegenständlichen Mietvertrag unter Berücksichtigung einer einmonatigen Mindestmietdauer mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Monatsletzten zu kündigen.
7.2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes haben sowohl der Vermieter als auch der Mieter das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Wichtige Gründe für den Vermieter sind insbesondere Verstöße gegen die Ziffern 4, 5 und 6 sowie der Fall, dass der Vermieter, aus welchem Grund auch immer, seine Geschäftstätigkeit an diesem Standort einstellt.
Sollte der Mieter das Abteil, trotz Kündigung des Mietvertrages, nach Kündigung weiterhin benutzen, so gilt das Mietverhältnis nicht als (stillschweigend) verlängert.
Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand bei Vertragsbeendigung nicht räumt, ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich zum Benützungsentgelt, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, vom Nachweis eines Schadens oder Verschuldens unabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von 100 % des Monatsmietzinses geltend zu machen. Desweiteren ist der Vermieter berechtigt, das Abteil auszuräumen und die Gegenstände an anderer Stelle zu lagern. Weitere Rechtsbehelfe und die Geltendmachung übersteigender Schäden bleiben vorbehalten.
Schadenersatzforderungen des Mieters gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen, unabhängig von der Art und vom Rechtsgrund, es sei denn, der Vermieter, seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen haben ihre Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen / Verletzungen der wesentlichen Vertragspflicht, wird die Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind jene, deren Erfüllung eine ordentliche Durchführung des Vertrages erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Mieter vertrauen können muss. Die Beschränkung der Haftung gilt nicht für schuldhaft verursachte Schäden an Leben, dem Körper oder der Gesundheit.
Hinsichtlich der Versicherung wird auf den Mietvertrag verwiesen. Die Gegenstände sind bis zu einem Zeitwert von € 3000,-versichert. Der Vermieter kann nicht für Schäden an den eingelagerten Gegenständen des Mieters zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn diese Schäden, während der oder durch die Lagerung in dem gemieteten Lagerabteil entstanden sind.
12.1. Sämtliche schriftlichen Mitteilungen des Vermieters und des Mieters müssen an die dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters erfolgen. Diese ist bis auf weites die im Mietvertrag bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters. Etwaige Änderungen müssen dem Vertragspartner zwingend, unverzüglich und schriftlich bekannt gegeben werden. 12.2. Im Falle einer Rechtsnachfolge gehen die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag beiderseits auf den Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann im Zuge eines Vertragspartnerwechsels ohne Zustimmung des Mieters durch einen neuen Vermieter ersetzt werden.
12.3. Es gelten nur die in diesem Mietvertrag festgehaltenen Bedingungen, Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen bestehen nicht.
12.4. Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung und allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
12.5. Bei Unwirksamkeit oder Unwirksamwerden einer Bestimmung dieses Mietvertrages werden die übrigen Vertragsbestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichen Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.